Satzung des Vereins „Building One World“
Inhalt
- 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- 2 Zweck
- 3 Gemeinnützigkeit
- 4 Mitglieder
- 5 Organe
- 6 Mitgliederversammlung
- 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- 8 Vorstand
- 9 Protokolle
- 10 Auflösung
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Building One World“ und hat seinen Sitz in Winterberg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Bildung des Bewusstseins für Eine Welt, die Förderung der nachhaltigen, sozialen und ökologischen Entwicklung weltweit und die Förderung des interkulturellen und –religiösen Dialoges. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Informations- und Spendenveranstaltungen, die Unterstützung sozialer oder ökologischer Projekte und die Förderung des internationalen Austausches.
3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4 Mitglieder
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
2) Der Verein besteht nur aus aktiven Mitgliedern mit Stimmrecht und fördernden Mitglieder ohne Stimmrecht.
3) Die fördernde Mitgliedschaft kann erworben werden von Personen, die sich zu den Aufgaben und Zielen des Vereins bekennen und ihn durch materielle Zuwendungen oder ideell fördern.
4) Die aktive Mitgliedschaft kann erworben werden von natürlichen Personen, die sich zu den Aufgaben und Zielen des Vereins bekennen und ihn durch eigenes Engagement unterstützen.
5) Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
8) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod des Mitglieds.
b) Austritt: Dieser muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Mitgliedschaft erlischt dann zum Ende des Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten.
c) Ausschluss: Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn ein vereinsschädigendes Verhalten vorliegt.
9) Die jährlichen Mitgliedsbeiträge werden auf der Mitgliederversammlung festgelegt.
5 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
6 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen vom Vorstand durch schriftliche Einladung (Brief oder E-Mail) einberufen.
2) Diese Einberufung erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung, des Vorstandes oder wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
3) Innerhalb eines Geschäftsjahres muss mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden.
4) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 20% der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Satzungsänderungen ist eine Drei-Viertel-Mehrheit erforderlich.
5) Wird die Beschlussfähigkeit in der ordentlichen Mitgliederversammlung nicht erreicht, kann der
Vorstand, 15 Minuten nach Beginn der Erstversammlung, eine Zweitversammlung mit gleicher
Tagesordnung einberufen. Die Beschlussfähigkeit der Zweitversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (Aktivmitglieder) gegeben.
Die Zweitversammlung kann bereits mit der Einladung zur Erstversammlung einberufen werden.
6) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen aktiven Mitgliedern zu. Es kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
– die Wahl des Vorstandes;
– die Entlastung des Vorstandes;
– Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins gem. § 33 und § 41 BGB;
– Beschlüsse über grundsätzliche Inhalte der praktischen Vereinsarbeit im Rahmen der Satzung;
– Beschlüsse über den Haushaltsplan;
– Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
8 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus einer/em Vorsitzenden und drei stellvertretenden Vorsitzenden.
2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
3) Der Vorstand vertritt den Verein gem. § 26 BGB. Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils einzeln vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
4) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben anderen Personen überlassen oder übertragen. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
9 Protokolle
Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.
10 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das
Eine Welt Netz NRW e.V., Achtermannstr. 10-12, 48143 Münster,
das es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Hesborn, den 27.12.2009