Satzung des Vereins Building ONE World e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Building ONE World e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Hallenberg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Arnsberg eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Bildung des Bewusstseins für Eine Welt, die Förderung der nachhaltigen, sozialen und ökologischen Entwicklung weltweit und die Förderung des interkulturellen und -religiösen Dialogs.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Informations- und Spendenveranstaltungen, die Unterstützung sozialer oder ökologischer Projekte und die Förderung des internationalen Austausches.
(3) Der Verein kann sich an Institutionen unterschiedlicher Rechtsformen (insbesondere Kapitalgesellschaften, Vereinen, Stiftungen) beteiligen oder diese selbst gründen, um den Vereinszweck zu verwirklichen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern mit Stimmrecht und fördernden Mitgliedern ohne Stimmrecht.
(3) Die aktive Mitgliedschaft kann erworben werden von natürlichen Personen, die sich zu den Aufgaben und Zielen des Vereins bekennen und ihn durch eigenes Engagement unterstützen.
(4) Die fördernde Mitgliedschaft kann erworben werden von Personen, die sich zu den Aufgaben und Zielen des Vereins bekennen und ihn durch materielle Zuwendungen oder ideell fördern.
(5) Über den in Textform gestellten Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch
a. Austritt: Dieser muss in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Mitgliedschaft erlischt mit Datum des Antrags.
b. Ausschluss: Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn ein vereinsschädigendes Verhalten vorliegt oder die gemeinsamen Grundlagen des Vereins verlassen wurden.
c. Tod des Mitglieds.
(7) Der Verein erhebt jährlich von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Höhe wird durch eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Geschäftsordnung geregelt, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
(8) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse und ihrer Bankverbindung mitzuteilen.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Gremium des Vereins. Ihr obliegen die grundlegenden Entscheidungen über die Aufgaben des Vereins. Ihre Aufgaben sind insbesondere
a. Wahl und Abwahl des Vorstands,
b. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte von Vorstand und Projektverantwortlichen,
c. Beschluss über die Entlastung des Vorstands,
d. Wahl der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer für zwei Jahre,
e. Beschluss über Änderung der Satzung gemäß § 33 BGB,
f. Beschluss über die Auflösung des Vereins gemäß § 41 BGB,
g. Beschluss über die Geschäftsordnung inklusive der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
(2) Sie wird unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen vom Vorstand durch Einladung in Textform einberufen.
(3) Sie ist außerdem einzuberufen, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangt.
(4) Sie tagt mindestens jährlich.
(5) Sie ist bei Anwesenheit von 20 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Satzungsänderungen ist eine Drei-Viertel-Mehrheit erforderlich.
(7) Wird die Beschlussfähigkeit in der ordentlichen Mitgliederversammlung nicht erreicht, beruft der Vorstand 15 Minuten nach Beginn der Erstversammlung eine Versammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Die Beschlussfähigkeit dieser Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gegeben. Die Einladung zur Zweitversammlung erfolgt mit der Einladung zur Erstversammlung.
(8) Stimmberechtigte Mitglieder der Mitgliederversammlung sind alle aktiven Mitglieder des Vereins. Das Stimmrecht wird persönlich ausgeübt und ist nicht übertragbar.
(9) Beratende Mitglieder der Mitgliederversammlung sind alle fördernden Mitglieder des Vereins.
(10) Die Mitgliederversammlung des Vereins kann in Präsenz, digital oder hybrid tagen. Wer alle Mitwirkungsrechte wahrnehmen kann, ist anwesend. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und drei stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, bei der die Wahl erfolgt. Sie endet im fünften Jahr nach der Wahl mit dem Ende der Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB. Die Mitglieder des Vorstands sind jeweils einzeln vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
(4) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann bestimmte Aufgaben anderen Personen überlassen oder übertragen.
(6) Der Vorstand kann sich von Dritten, insbesondere den Verantwortlichen der Projekte beraten lassen.
(7) Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(8) Der Vorstand des Vereins kann in Präsenz, digital oder hybrid tagen. Wer alle Mitwirkungsrechte wahrnehmen kann, ist anwesend. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 8 Protokoll

(1) Über die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstands wird ein Protokoll angefertigt, das vom Vorstand und der Protokollführung unterschrieben wird.
(2) Es enthält mindestens die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse im Wortlaut mit Abstimmungsergebnis.

§ 9 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Eine Welt Netz NRW e.V. (Amtsgericht Münster, Steuernummer 33759910050), Achtermannstr. 10-12, 48143 Münster, das es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Datenschutz

Der Verein ist berechtigt, in erforderlichem Umfang für seine Zwecke persönliche Daten seiner Mitglieder und Kooperationspartner zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten im Rahmen der gesetzlichen Datenschutz-Bestimmungen. Alles Nähere regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Datenschutzordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 14.03.2023 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Ältere Fassungen verlieren mit dem Inkrafttreten ihre Gültigkeit.

 

Hallenberg, den 14.03.2023